Präambel
Aufgrund der immer größer werdenden Anforderungen im Jugendfußball haben die Vereine aus Rheinmünster und Ulm sich zur Gestaltung einer gemeinsamen sinnvollen Jugendarbeit entschlossen und werden einen Jugendförderverein gründen.
Ziel dieser Partnerschaft ist es, durch die Bündelung der Kräfte sowohl den Breitensport als auch den Leistungssport in den Altersklassen der G-Junioren/innen bis A-Junioren/innen zu fördern.
Durch den Einsatz von qualifizierten Trainern und Betreuern sollen die Spieler entsprechend ihrer individuellen Fähigkeiten ausgebildet werden. Ein weiteres Ziel ist es, die in Rheinmünster/Ulm vorhandenen Talente zu halten und langfristig an die Stammvereine zu binden. Neben dem Ziel der Verbesserung der sportlichen Fähigkeiten wollen wir unseren Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Kinder und Jugendlichen leisten.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „JFV Rheinmünster/Ulm“, in Folge in der Satzung ( JFV) nach der Eintragung in das Registergericht mit dem Zusatz „e.V.” Die beteiligten Gründungs- und Stammvereine sind:
TuS Greffern, FC Germania Schwarzach, FV Stollhofen , FV Rheinlust Söllingen und SV Ulm.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Greffern und ist im Registergericht Mannheim einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr des JFV Rheinmünster/ Ulm erstreckt sich vom 01.Januar bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres.
(4) Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Freiburg (BSB) und des Südbadischen Fußball-Verbandes e.V. (SBFV). Der Verein und die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Südbadischen Fußballverbandes, des Süddeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Fußball-Bundes einzuhalten und sich ihnen zu unterwerfen.
(5) Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions- bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Juniorenfußballsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung der Mannschaften in Training und Spielbetrieb und gewährleistet die Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgaben nimmt er in enger Kooperation mit den Stammvereinen wahr. Alle Regelungen gelten auch für Juniorinnen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können die Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 3 Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Über Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung entscheidet die Vorstandschaft nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung.
(4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist spätestens zum Ende des Geschäftsjahres geltend zu machen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Von der Vorstandschaft kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Gesamtvorstandschaft erlassen und geändert wird.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins sind die Stammvereine und kann jede natürliche und jede juristische Person sein. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur bei Vorliegen einer Mitgliedschaft zu einem der Mitglieds-Stammvereine (§ 1 Abs.1) Mitglied werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den JFV. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die JFV zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
(4) Der Aufnahmeantrag für einen Geschäftsunfähigen ist vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft eines Juniorenspielers des JFV endet automatisch mit dem Ende der Spielberechtigung für Juniorenmannschaften. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist jederzeit möglich.
(7) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit fälligen Beiträgen trotz Mahnung länger als ein Jahr in Rückstand gerät, wenn es grobe Verstöße gegen Satzung oder Ordnungen schuldhaft begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins oder seiner Ziele zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss mit Begründung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; mit der Mitteilung ist der Ausschluss wirksam. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Mit dem Ausscheiden enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis. Die Pflicht zur Entrichtung eines rückständigen Beitrages bleibt unberührt.
§ 5 Änderung der Stammvereine
(1) Weitere Stammvereine können sich an dem JFV beteiligen. Der Antrag ist schriftlich bei dem JFV zu stellen, die Beteiligung ist grundsätzlich nur zu Saisonbeginn (1.7.) möglich. Die Beteiligung erfolgt durch Beschluss des JFV und der Zustimmung aller Stammvereine. Ein Anspruch auf Beteiligung besteht nicht.
(2) Ein Ausscheiden eines Stammvereins als Beteiligter aus dem JFV ist nur zum Saisonende möglich. Die entsprechende Bestätigung ist durch den zeichnungs- berechtigten Vorstand des ausscheidenden Stammvereins gegenüber dem JFV zu erklären.
§ 6 Vereinsmittel und Beiträge
(1) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, den Zuwendungen der Stammvereine sowie Spenden und Fördermittel.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie sind als Jahresbeitrag zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Einzug erfolgt per Lastschriftverfahren. Mitglieder, die zugleich Mitglieder eines Stammvereins sind, können von der Beitragspflicht befreit werden. Einzelheiten werden in der Finanzordnung geregelt.
(4) Die Zuwendungen der Stammvereine werden durch Vereinbarung für jedes Spieljahr festgelegt. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Gesamtvorstandschaft in der Geschäftsordnung nach § 12 dieser Satzung erlassen und geändert wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand nach § 26 BGB, die Gesamtvorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Jugendvorstand, dem stellvertretenden 2. Jugendvorstand und dem Kassierer und vertritt gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten den Verein. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem:
1. Jugendvorstand, dem 2. stellvertretenden Jugendvorstand, dem Kassier, dem Sportlichen Leiter, dem stellvertretenden sportlichen Leiter, dem Zeugwart, Leiter Trainingsbetrieb .
(3) Die Gesamtvorstandschaft besteht aus der Vorstandschaft nach Absatz 2 .
(4) Die erweiterte Vorstandschaft wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist abweichend von § 9 Abs.1 von der Gesamtvorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch zu ernennen.
(5) Verschiedene Ämter in der erweiterten Vorstandschaft können von der gleichen Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine nachträgliche Ernennung im Gesamtvorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Die Einberufung zur Sitzung der erweiterten Vorstandschaft erfolgt durch den 1. Jugendvorstand oder dem 2. stellvertretenden Jugendvorstand. Mit der schriftlichen Einberufung oder der Einberufung per E-Mail ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
(7) Die erweiterte Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied der Gesamtvorstandschaft hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Jugendvorstandes des JFV, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Jugendvorstandes.
(8) Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 2 können nur Vereinsmitglieder werden.
(9) Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und den Stammvereinen zuzuleiten.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Kassierers
– Entgegennahme der Kassenprüfberichte
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Änderungen der Satzung
– Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über satzungsgemäß gestellte Anträge
(2) Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche Mitgliederversammlung einmal in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom 1. Jugendvorstand oder dessen Vertreter einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung werden spätestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail (elektronische Post), ersatzweise durch schriftliche Einladung, falls keine E-Mail zugestellt werden kann, bekanntgemacht.
(3) Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr erreicht haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Die Wahlen sind geheim. Bei mehreren Vorschlägen ist der gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann per Akklamation abgestimmt werden. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
(5) Entscheidungen der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden als nicht erschienen gewertet. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit den gesetzlichen Vorgaben aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand ist befugt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangen.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt im übrigen § 9 der Satzung entsprechend.
§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen, aber Mitglied in mindestens einem der Stammvereine sein müssen.
(2) Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassenführung des JFV und tragen den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor. Darzustellen ist, ob die Kassenführung ordnungsgemäß erfolgte und ob die Finanzen wirtschaftlich und zweckmäßig verwaltet wurden.
(3) Die Rechnungsprüfer können die Entlastung beantragen.
§ 13 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die jeweils gültige Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des JFV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Liquidatoren sind in der die Auflösung beschließenden Versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen. Es können auch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren gewählt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an die gemeinnützig anerkannten Stammvereine laut § 1 Absatz 1 der Satzung die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 16 In Kraft treten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am (Datum) beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
§ 17 Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbstständig vorzunehmen.